|
§ 15
79
--
Wenn Meine Majestät den Šunaššura ersucht,
80
--
daß er sie (wieder) in die Königsherrschaft einsetze,
81
--
wenn den betreffenden Feind die Leute von Ḫatti nicht töten
82
--
(oder) ihn nicht dem Šunaššura übergeben,
83
--
so daß er ihn nicht töten kann,
84
--
darf Šunaššura, wie er will,
85
--
mit dem Lande Ḫatti feindlich sein.
|